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Grundsteuerreform 2022


Was sich ändert:





Im April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den alten Bundesländern seit Anfang 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. Damit die Reform umgesetzt werden kann, müssen im Vorfeld sämtliche Grundstücke in Deutschland von den Finanzämtern neu bewertet werden und daraus folgend werden neue Grundsteuermessbeträge festgesetzt. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt).

Damit ergibt sich für Sie als Grundbesitzer nicht nur eine neue steuerliche Situation, sondern konkreter Handlungsbedarf. Dabei begleiten und unterstützen wir Sie gerne.



Zeitplan

1. Juli 2022
Beginn der Erklärungsabgabe
Die Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte können voraussichtlich ab dem 01.07.2022 elektronisch bei den Finanzämtern eingereicht werden. Die Aufforderung zur Abgabe erfolgt per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten in der Regel kein Schreiben vom Finanzamt per Post zugesandt.



31. Januar 2023 (NEU)
Ende der Erklärungsfrist

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen. Diese Frist gilt auch, wenn Sie in steuerlichen Angelegenheiten vertreten werden. Die Frist wurde auf den 31.01.2023 verlängert.

1. JANUAR 2025
Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer

Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 zum ersten Mal auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte berechnet und erhoben. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuerwerte wird jedoch viel früher stattfinden.



Verfahrensablauf

So läuft die Neuberechnung ab:

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten. Nach dem die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt elektronisch eingereicht wurde, wird das Finanzamt auf Basis dieser Erklärung den neuen Grundsteuerwert feststellen.Sie bekommen in einem gesonderten Bescheid die Höhe des sog. Grundsteuermessbetrags mitgeteilt. Die Gemeinde legt schließlich den endgültigen Betrag der Grundsteuer fest, indem sie den entsprechenden Hebesatz anwendet.

1. Ermittlung des Grundsteuerwerts
2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags
    → Grundsteuerwert x Messzahl
3. Festsetzung der Grundsteuer
    → Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz


Unser Honorar

Die Kosten für die Grundsteuererklärung sind abhängig vom Grundstückswert und basieren auf einer Abrechnung nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung (§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV). Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angezeigten Gebühr um den Mittelwert gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung und um einen Bruttowert inklusive Umsatzsteuer handelt.
Unser Honorar können Sie für alle Grundstücke, mit welchen Sie Einkünfte erzielen, steuerlich in Abzug bringen.
Möchten Sie mehrere Grundstücke durch uns bewerten und erklären lassen, führen Sie die Berechnung bitte einzeln für jedes Grundstück durch. Der Grundstückswert beinhaltet Grund und Boden sowie Gebäudewert.
Die Gebührenberechnung dient zur groben Abschätzung unseres Honorars für die Erstellung und elektronische Übermittlung einer Grundsteuer Erklärung.



FAQ
Quelle: Bundesfinanzministerium (Stand 05.2022)